Flucht- & Rettungswege.
Fachwissen zu Fluchtwegen, Rettungswegen, Notausgängen, notwendigen Fluren, Treppenräumen, Fluchtwegbreiten, Fluchtweglängen, Türanforderungen, Sicherheitskennzeichnung, Flucht- und Rettungsplänen sowie typischen Mängeln aus der Praxis. BauSopedia erklärt die wichtigsten Zusammenhänge für Betreiber, Beschäftigte, Monteure, Gebäudeverantwortliche und Fachkräfte verständlich und praxisorientiert.
Fluchtweg und Rettungsweg: Was ist eigentlich der Unterschied?
Die Begriffe werden im Alltag häufig gemeinsam benutzt, haben aber unterschiedliche Blickrichtungen. Ein Fluchtweg dient insbesondere dazu, dass Personen einen gefährdeten Bereich selbstständig verlassen und einen sicheren Bereich erreichen können. Der Begriff Rettungsweg wird insbesondere im Bauordnungsrecht verwendet und berücksichtigt zusätzlich die Möglichkeit der Rettung von Personen durch Rettungskräfte. Welche Anforderungen konkret gelten, hängt unter anderem von Nutzung, Gebäudeart, Arbeitsstättenrecht, Bauordnungsrecht und Brandschutzkonzept ab.
Weg, über den sich Personen im Gefahrenfall möglichst schnell selbst in einen sicheren Bereich begeben können.
Bauordnungsrechtlicher Begriff für Wege, über die Personen gerettet werden können beziehungsweise sich selbst retten können.
Ausgang im Verlauf eines Fluchtweges, der im Gefahrenfall in einen sicheren Bereich führen soll.
Fluchtwege und Notausgänge sind keine Lagerflächen. Sie müssen entsprechend den geltenden Anforderungen ständig nutzbar und freigehalten werden. Eine nur „vorübergehende“ Zustellung kann im Gefahrenfall bereits entscheidend sein.
Flucht- & Rettungswege auf einen Blick.
Einzelne Maße oder Anforderungen dürfen nicht ohne Prüfung auf jedes Gebäude übertragen werden. Arbeitsstättenrecht, Bauordnungsrecht, Sonderbauvorschriften, Genehmigung und Brandschutzkonzept können unterschiedliche Anforderungen ergeben.
Zentrale Technische Regel für Fluchtwege und Notausgänge in Arbeitsstätten.
Regelt Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in Arbeitsstätten.
Enthält grundlegende Anforderungen an Fluchtwege und Notausgänge in Arbeitsstätten.
Fluchtwege und Notausgänge müssen im erforderlichen Umfang jederzeit benutzbar bleiben.
Fluchtwege und Notausgänge müssen entsprechend den Anforderungen erkennbar gekennzeichnet werden.
Breite, Länge und Anzahl von Fluchtwegen hängen von der konkreten Nutzung und Personenzahl ab.
Eine Tür im Fluchtweg muss im Ernstfall funktionieren.
Bei Türen im Verlauf von Fluchtwegen geht es nicht nur darum, ob die Tür vorhanden ist. Öffnungsrichtung, Verriegelung, Bedienbarkeit, lichte Breite, Kennzeichnung und gegebenenfalls Anforderungen an Notausgangs- oder Panikverschlüsse müssen gemeinsam betrachtet werden.
Öffnungsrichtung
Je nach Nutzung und Personengefährdung kann das Öffnen in Fluchtrichtung erforderlich sein.
Verriegelung
Eine Verriegelung darf die notwendige Benutzbarkeit des Notausgangs im Gefahrenfall nicht verhindern.
Bedienbarkeit
Personen müssen den vorgesehenen Notausgang im Gefahrenfall entsprechend der Planung benutzen können.
Kennzeichnung
Notausgänge und Fluchtrichtungen müssen entsprechend den geltenden Anforderungen erkennbar sein.
Freier Bereich
Der Bereich vor und hinter einer Notausgangstür darf nicht so verstellt werden, dass die Nutzung erschwert wird.
Kontrolle
Türen und Verschlüsse müssen im Betrieb in einem funktionsfähigen Zustand gehalten werden.
Im Gefahrenfall muss die Richtung sofort klar sein.
Rettungszeichen sollen Personen schnell orientieren und den Weg zu einem sicheren Ausgang beziehungsweise Bereich anzeigen. Platzierung, Sichtbarkeit und Erkennbarkeit sind deshalb genauso wichtig wie das richtige Symbol selbst.
Richtungspfeil und Rettungszeichen müssen gemeinsam eindeutig verstanden werden können.
Der vorgesehene Ausgang muss entsprechend der Gefährdungsbeurteilung und den geltenden Anforderungen erkennbar sein.
Eine definierte Sammelstelle kann Bestandteil der betrieblichen Notfallorganisation sein.
Ein Flucht- und Rettungsplan unterstützt die Orientierung über Wege, Ausgänge und wichtige Einrichtungen.
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Keine Möbel, Kartons, Paletten, Baustoffe oder sonstige Hindernisse.
Tür erreichbar und vorgesehene Öffnungsfunktion vorhanden.
Rettungszeichen nicht verdeckt, beschädigt oder widersprüchlich.
Keine Einengung durch Lagergut, Möbel oder nachträgliche Einbauten.
Raumaufteilung, Türen und Wege entsprechen dem tatsächlichen Zustand.
Die vorgesehene Beleuchtung und gegebenenfalls Sicherheitsbeleuchtung funktioniert.
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